
Von niedrigen Beweggründen spricht man, wenn eine Tötung aus Gründen erfolgt, die nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und sittlich auf tiefster Stufer stehen (BGHSt 2, 63; BGHSt 3, 133) Niedrige Beweggründe sind eines der Mordmerkmale der 1. Gruppe.
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